Methoden und Instrumente der Bürgerbeteiligung
1 ) Kommunalwahlen:
Hier werden Stadtoberhaupt und kommunales Parlament gewählt.
2 ) Bürgerentscheide und Bürgerbegehren:
Damit können Bürgerinnen und Bürger auf Kommunal- oder Kreisebene direkt in die lokale Politik eingreifen.
2.1 ) Bürgerbegehren
Das Bürgerbegehren ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. In bestimmten Angelegenheiten können die Bürger einer kommunalen Gebietskörperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk etc.) einen Antrag auf Bürgerentscheid stellen. Dieser Antrag, der von einem bestimmten Anteil von Wahlberechtigten unterzeichnet werden muss, wird Bürger - begehren genannt. Auf Landes – bzw. Bundesebene wird dieses Verfahren als Volksbegehren bezeichnet. Eine besondere Ausprägung ist das kassierende Bürgerbegehren (auch: kassatorische Bürgerbegehren oder Korrekturbegehren). Darin wird kein eigener politischer Vorschlag der Bürger formuliert, sondern die Aufhebung eines kürzlich erfolgten Beschlusses der kommunalen Vertretung gefordert. Für kassierende Bürgerbegehren gelten oftmals verkürzte Fristen.
2.2 ) Bürgerentscheid
Ein Bürgerentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Auf kommunaler Ebene Mit ihm können die Bürger in einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) über Fragen des eigenen Wirkungskreises entscheiden. Alle wahlberechtigten Bürger einer Kommune können in einem Bürgerentscheid nach den Grundsätzen der freien, gleichen und geheimen Wahl über eine zur Abstimmung gestellte Sachfrage entscheiden. Der Bürgerentscheid steht dem Beschluss der gewählten Kommunalvertretung gleich. Ihm entspricht auf Landes – bzw. Bundesebene der Volksentscheid.
3 ) Einwohnerantrag:
Dieser verpflichtet den Gemeinderat, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer öffentlichen Sitzung zu befassen. – Einwohnerantrag
3.1) Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14.Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
3.2) Der Antrag muss in Textform eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich.
3.3) Der Einwohnerantrag muss unterzeichnet sein, in kreisfreien Städten von mindestens 4 vom Hundert der Einwohner, höchstens jedoch 8.000 Einwohnern.§ 4 Absatz 7 gilt entsprechend.
4 ) Beiräte:
Zusätzlich zum Bürgerausschuss im Kommunalparlament gibt es vielerorts weitere Mitwirkungsmöglichkeiten in diversen Beiräten. Ein Beirat ist ein Gremium mit beratender Funktion. Beiräte haben oft wenig oder keine Entscheidungs - befugnisse und Kontrollfunktion, sondern beschränken sich auf Beratungen und Empfehlungen.
Leitlinien: Viele Kommunen erstellen Leitlinien zur kommunalen Bürgerbeteiligung. Leitlinien kommunaler Bürger - beteiligung
Einige Kommunen in Deutschland erstellen Leitlinien, Handlungsempfehlungen oder verbindliche Regelungen zur kommunalen Bürgerbeteiligung. Damit geben sie Regeln für die Durchführung von informellen Beteiligungsverfahren vor, deren Ausgestaltung zuvor allein in den Händen der jeweils zuständigen Fachämter in der Verwaltung lag. Mit den Leitlinien verpflichten sich kommunale Amts- und Mandatsträger/innen im Idealfall grundlegende Qualitätskriterien der Bürgerbeteiligung zu beachten. Darauf aufbauend wird ein konkreter Rahmen für Beteiligungsverfahren erstellt. Es wird u. a. geregelt, auf welchem Wege Bürgerbeteiligung initiiert werden kann, wie die einzelnen Verfahrensschritte aufeinander abgestimmt werden, wer die Leitung und Moderation übernimmt und auf welchem Weg die Ergebnisse des Beteiligungs - verfahrens schließlich in den kommunalen Entscheidungsprozess einfließen werden. In einigen Kommunen gehen die Leitlinien in das Ortsrecht ein. In der »Vorreiterkommune« Heidelberg wurden die zentralen Inhalte der Leitlinien durch einen Beschluss des Gemeinderates in eine Satzung übernommen. Eine Verwaltungsvorschrift regelt darüber hinaus den Umgang der Verwaltungsmitarbeiter/innen mit Beteiligungsverfahren.